Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Text durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst.
Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 2001 gegründete Verein führt den Namen Bogensport Club Rheinberg 2001 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Rheinberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kleve unter der Nr. VR 21604 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2. Er will durch die Pflege des Bogensports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluss aller parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Gesichtspunkte, körperlich und sittlich bekräftigen.
3. Er will über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammen führen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maß eine geistig sittliche und körperliche Erziehung zuteil werden.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
– die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
– die Beteiligung an Turnieren und anderen sportlichen Wettkämpfen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied
– im Stadtsportbund Rheinberg und Kreissportbund Wesel,
– im RSB als Fachverband an den LSB NRW angebunden.
2. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnung und Wettkampfbestimmung der Sportfachverbände sowie des SSB/KSB nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben.
Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
6. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss mindestens ein Erziehungsberechtigter ebenfalls Mitglied sein und seiner Aufsichtspflicht während des Trainings- und Wettbewerbsbetriebs nachkommen.
Ausnahmen werden in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt.
7. Bei Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Ihre Höhe wird vom Vorstand beschlossen.

§6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern,
– passiven Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen und/oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Gesamtvorstandes gewählt.
5. Ist das zu ehrende Mitglied dem Gesamtvorstand angehörig, entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8),
– durch Tod
– durch Streichung aus der Mitgliederliste.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann bis zum 30. September eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben davon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen Satzung und Ordnung begeht,
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt,
– sich grob unsportlich verhält,
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenem Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangender Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7. Dem betroffenem Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.
8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
9. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

C. Rechten und Pflichten der Mitglieder

§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Alle Mitglieder haben das Recht sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden vom Vorstand auf der letzten Vorstandssitzung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und auf dieser erläutert.
3. Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein die Änderung der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Emailadresse mitzuteilen.
4. Mitglieder die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Das Vereinseigentum ist schonend und pfleglich zu behandeln.
8. Mitglieder haben einen Beitrag an der Gemeinschaftsarbeit oder den vom Vorstand festgesetzten Ausgleich zu leisten.
9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
10. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines anderen bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum vollendeten 16.Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden

§11 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelung dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

D. Die Organe des Vereins

§12 Die Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der geschäftsführende Vorstand,
– der Gesamtvorstand,
– die Jugendversammlung.

§13 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Preson übertragen.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung der
Mitgliederversammlung vorliegt.
12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
13. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der zwei- Wochen–Frist ist der Eingang des Antrags maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage oder Informationstafel des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
– Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
– Entlastung des Gesamtvorstandes;
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
– Wahl des Kassenprüfers;
– Beschlussfassung über Anträge.

§15 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden,
– dem 2. Vorsitzenden,
– dem 1. Kassierer,
– dem 2. Kassierer,
– dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann nur für ein Amt im Vorstand gewählt werden. Eine kommissarische Aufgabenübernahme kann im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds bis zu den nächsten Wahlen möglich sein. Dieses Mitglied ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§16 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
– dem Schriftführer,
– den Sportwarten,
– dem Jugendwart,
– den Trainern,
– dem Sozialwart.
2. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind
– die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
– kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
– Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen,
– die Verwendung der Mittel, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen.
5. Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Ein Mitglied des Vorstands kann nur für ein Amt im Vorstand gewählt werden. Eine kommissarische Aufgabenübernahme kann im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds bis zu den nächsten Wahlen möglich sein. Dieses Mitglied ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt.

§17 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wird von einem Sportwart, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Sportwart durch Beschluss suspendieren. Der betroffene Sportwart ist vorher anzuhören. Der Beschluss muss durch eine zeitnah einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.

E. Vereinsjugend

§18 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Organe der Vereinsjugend sind
– der Vorsitzender der Jugend,
– die Jugendversammlung.
Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstands.

F. Sonstige Bestimmungen

§19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein, gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung, an Dritte vergeben.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke,Verträge mit Dritten abzuschließen.

§20 Kassenführer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführendem Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehöhren dürfen.
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischen Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§21 Vereinsordnung

1. Soweit die Satzung nicht Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
– Beitragsordnung
– Finanzordnung
– Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand
2. Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die Ordnungen sind nicht Bestandsteil der Satzung.

§22 Haftung im Verein

1. Mitglieder des Vereins haften für Schäden gegenüber anderen Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§23 Datenschutz im Verein

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
  • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
  • E-Mail-Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit
  • Lizenz(en),
  • Ehrungen,
  • Funktion(en) im Verein,
  • Wettkampfergebnisse,
  • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
  • Dauer der Vereinszugehörigkeit
  • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe.

2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Rheinischen Schützenbundes, sowie anderer Verbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
Beinhalten die Mitgliederlisten besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO so sind die Empfänger der Geheimhaltung verpflichtet und haben die Geheimhaltung besonders zu erklären. Die Herausgabe der Daten darf nur in digitaler und verschlüsselter Form erfolgen. Das Kennwort zur Entschlüsselung der Daten ist getrennt von der Datenübermittlung zu übermitteln.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

7. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

G. Schlussbestimmungen

§24 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bogensportclub Rheinberg 2001 e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Andheri-Hilfe Bonn e.V., Mackestr. 53, 53119 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte o.g. Andheri Hilfe Bonn e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Bogensportclub Rheinberg 2011 e.V. nicht mehr den hier genannten Ansprüchen genügen, so wird alternativ der Kreis 01-3- Wesel-Rees-
Bocholt – des Rheinischen Schützenbundes e.V. 1872 begünstigt.

§25 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.06.2015 beschlossen, §24 Abs. 3 wurde in der Jahreshauptversammlung am 16.03.2016 angepaßt.
2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Fassung 2016, Stand 03.2019